Der § 35a SGB VIII regelt unter anderem die Leistungsvoraussetzungen, also wie eine (drohende) seelische Behinderung in der Kinder- und Jugendhilfe definiert ist. Als Reha-Träger ist das Jugendamt an das SGB IX gebunden, insbesondere an Fristen und Vorschriften zur Kooperation mit anderen Reha-Trägern.